Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
Kapitel 14 - Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 155 - 160) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt, | |
2. | entgegen § 80 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | |
3. | entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, | |
4. | entgegen § 80 Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | |
5. | entgegen § 80 Abs. 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt, | |
6. | entgegen § 80 Abs. 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt, | |
7. | entgegen § 81 Abs. 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, | |
8. | entgegen § 81 Abs. 1 Satz 7 eine Entscheidung nicht erörtert, oder | |
9. | entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig hört. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
(4) § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) 1Die Geldbuße ist an das Integrationsamt abzuführen. 2Für ihre Verwendung gilt § 77 Abs. 5.
Rechtsprechung zu § 156 SGB IX a.F.
21 Entscheidungen zu § 156 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 49/16
Auskunft des örtlichen Betriebsrats über die im Unternehmen beschäftigten ...
- LAG München, 11.10.2016 - 9 TaBV 50/16
Auskunftsanspruch des örtlichen Betriebsrats eines Unternehmens mit mehreren ...
- VG Stuttgart, 12.05.2011 - 11 K 5112/10
Zustellung der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten per Email; ...
- BAG, 19.08.2010 - 8 AZR 370/09
Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - Bewerbung nach ...
- AG Düsseldorf, 08.02.1990 - 302 OWi 902 Js 1689/89
- VG Stuttgart, 11.04.2011 - 11 K 3583/10
Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines Schwerbehinderten - ...
- VG Trier, 24.05.2007 - 6 K 736/06
Zum Entschädigungsanspruch nach § 81 Abs. 2 SGB IX i.d.F. vom 23.04.2004
Zum selben Verfahren:
- VG Trier, 05.03.2007 - 6 K 736/06
Verwaltungsrechtsweg gegeben bei Schadensersatzansprüchen aus Verletzung der ...
- VG Trier, 05.03.2007 - 6 K 736/06
- LAG Hamm, 22.05.2012 - 19 Sa 1658/11
Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers Entschädigung - Schadensersatz
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