Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114) |
(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
| 1. | der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, | |
| 2. | fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, | |
| 3. | mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten, |
und in denen
| 4. | die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. |
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
| 1. | der stationären Behandlung der Patienten dienen, um | ||
| a) | eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder | ||
| b) | eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen, | ||
| 2. | fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen, | ||
und in denen
| 3. | die Patienten untergebracht und verpflegt werden können. |
Rechtsprechung zu § 107 SGB V
221 Entscheidungen zu § 107 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BSG, 28.01.2009 - B 6 KA 61/07 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung einer psychiatrischen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 10 KA 21/06
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2007 - L 10 KA 21/06
- LSG Bayern, 08.05.2008 - L 11 AS 393/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2008 - L 20 SO 68/06
Sozialhilfe
- BGH, 27.01.2011 - III ZR 239/09
Verfahrensrecht - Unbegründete Anhörungsrüge
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.11.2010 - III ZR 239/09
Medizinrecht - Abgrenzung medizinischer Behandlung von Rehabilitation
- BGH, 18.11.2010 - III ZR 239/09
- BSG, 19.11.1997 - 3 RK 1/97
Abgrenzung eines Krankenhauses von einer Vorsorge- oder ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.1999 - 9 S 2529/97
Aufnahme in den Krankenhausplan - geplante Umwandlung einer Vorsorgeeinrichtung ...
- LSG Hessen, 16.12.1993 - L 1 KR 586/89
Privates Entbindungsheim - Leitung durch Hebamme - Kein Krankenhaus iS des § 371 ...
- SG Marburg, 18.12.2006 - S 12 KA 1041/06
Belegarztvertrag - keine Klagebefugnis und Beiladung von Nichtbewerbern - keine ...
- SG Marburg, 22.03.2007 - S 12 KA 80/07
Vertragsarzt - keine Klagebefugnis von Nichtbewerbern gegen Zulassung eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.04.2002 - 9 S 2124/00
Aufnahme in den Krankenhausplan - Bedarfsgerechtigkeit - ...
- BSG, 20.01.2005 - B 3 KR 9/03 R
Krankenversicherung - Abgrenzung - stationäre Krankenhausbehandlung - ...
- BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 36/06 R
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Leistungen zur Teilhabe - kein ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.10.2006 - L 5 KR 50/06
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bei Leistungen zur medizinischen ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 19.10.2006 - L 5 KR 50/06
- OVG Bremen, 03.12.2008 - S3 A 415/07
Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage; Kinderhospiz; Eingliederungshilfe; ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2004 - L 10 KA 33/03
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Baden-Württemberg, 26.10.2006 - L 13 AS 4113/06
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Unterbringung in ...
- BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 12/99 R
Teilstationäre Leistungserbringung ist ambulante Rehabilitation im ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.01.1996 - L 4 KR 880/94
Literatur im Internet zu § 107 SGB V
Querverweise
- SGB V
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 111 (Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 7 (Leistungsberechtigte)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Heilbehandlung
- § 33 (Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen)
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