Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114)   
Gliederung
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§ 108a
Krankenhausgesellschaften

1Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. 2In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. 3Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.

Rechtsprechung zu § 108a SGB V

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