Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Dritter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen (§§ 107 - 114) |
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und die Landeskrankenhausgesellschaften oder die Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam bilden für jedes Land eine Schiedsstelle. Diese entscheidet in den ihr nach diesem Buch zugewiesenen Aufgaben.
(2) Die Landesschiedsstelle besteht aus Vertretern der Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäuser in gleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Vertreter der Krankenkassen und deren Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, die Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser und deren Stellvertreter von der Landeskrankenhausgesellschaft bestellt. Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 3 und 4 durch Los bestellt. Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Satz 3 keine Kandidaten für das Amt des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die zuständige Landesbehörde auf Antrag einer beteiligten Organisation die Vertreter und benennt die Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Fall ein Jahr.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt die zuständige Landesbehörde.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder der Schiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle (§ 115 Abs. 3), die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Gebühren sowie über die Verteilung der Kosten zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 114 SGB V
24 Entscheidungen zu § 114 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 13.11.2012 - B 1 KR 27/11 R
Krankenversicherung - Träger der Landesschiedsstelle für Verträge über ...
Zum selben Verfahren:
- SG Stuttgart, 28.05.2009 - S 10 KR 7276/05
Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs
- SG Stuttgart, 28.05.2009 - S 10 KR 7276/05
- BSG, 25.11.2010 - B 3 KR 1/10 R
Krankenversicherung - Versorgung mit häuslicher Krankenpflege - Schiedsspruch ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2011 - L 11 KA 91/10
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2010 - L 11 (10) KA 14/07
Vertragsarztangelegenheiten
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2008 - L 3 KA 484/03
Regress wegen unzulässiger Verordnungen im Arzneimittelbereich - kein ...
- LSG Hessen, 20.10.2005 - L 8/14 P 803/03
Bestimmung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle
- SG München, 01.07.2004 - S 2 KN 74/03
- LSG Saarland, 01.12.2004 - L 3 KA 1/01
Kassenärztliche Vereinigung - Einrichtung nach § 13 SchKG - ...
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