Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115 - 123) |
(1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
| 1. | die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder | |
| 2. | im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung). |
Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des Transplantationsgesetzes entsprechend.
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.
Rechtsprechung zu § 115a SGB V
140 Entscheidungen zu § 115a SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2013 - L 5 R 3755/11
- SG Marburg, 15.12.2010 - S 10 KA 597/09
Wirtschaftlichkeitsprüfung - abgekürztes Verwaltungsverfahren bei Abgrenzung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2008 - L 5 KR 41/06
Krankenversicherung
Zum selben Verfahren:
- BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 15/08 R
Abstimmungspflicht für medizinisch-technische Großgeräte bei der ...
- BSG, 10.03.2010 - B 3 KR 15/08 R
- SG Berlin, 31.08.2011 - S 210 KR 454/10
Krankenversicherung - vorstationäre Behandlung zur Klärung einer Diagnose - Teil ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 27.01.2011 - L 4 KR 62/05
- SG Berlin, 23.02.2011 - S 112 KR 464/10
Krankenversicherung - vorstationäre Behandlung zur Klärung der Erforderlichkeit ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2012 - L 1 KR 118/11
Vorstationäre Behandlung - Krankenhausbehandlung
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.07.2012 - L 1 KR 118/11
- LSG Saarland, 14.12.2011 - L 2 KR 122/09
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 39 (Krankenhausbehandlung)
- Fahrkosten
- § 60 (Fahrkosten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 115 (Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
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- § 301 (Krankenhäuser)