Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115 - 123) |
(1) 1Psychiatrische Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten zu ermächtigen. 2Die Behandlung ist auf diejenigen Versicherten auszurichten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. 3Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die für die ambulante psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung erforderlichen Ärzte und nichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendigen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügung stehen. 4Ermächtigungen nach Satz 1 sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zeitnah, spätestens innerhalb von sechs Monaten, zu überprüfen und dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch eine Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird. 5Satz 4 gilt auch für Ermächtigungen nach Absatz 4.
(2) 1Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflichtung sind zur psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung der im Vertrag nach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Kranken ermächtigt. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung legen in einem Vertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen. 3Wird der Vertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Vertrag zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a. 4Absatz 1 Satz 3 gilt. 5Für die Qualifikation der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend. 6Der Vertrag nach Satz 2 ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b zu überprüfen und an die Regelungen der Richtlinie dahingehend anzupassen, dass den Einrichtungen nach Satz 1 auch die Teilnahme an der Versorgung nach § 92 Absatz 6b ermöglicht wird.
(3) 1Absatz 2 gilt für psychosomatische Krankenhäuser sowie für psychiatrische Krankenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbständigen, fachärztlich geleiteten psychosomatischen Abteilungen entsprechend. 2In dem Vertrag nach Absatz 2 Satz 2 regeln die Vertragsparteien auch,
3Die ambulante ärztliche Behandlung in einer Einrichtung nach Satz 1 kann nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. 4Die Überweisung soll in der Regel durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder durch Ärzte mit äquivalenter Weiterbildung oder Zusatzweiterbildung erfolgen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Krankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss auch dann zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung zu ermächtigen, wenn die Versorgung durch räumlich und organisatorisch nicht angebundene Einrichtungen der Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange die Ermächtigung notwendig ist, um eine Versorgung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicherzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.07.2021 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) | 11.07.2021 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen | 19.12.2016 | |
23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) | 21.07.2012 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
behandlung § 115dStationsäquivalente psychiatrische Behandlung § 115eTagesstationäre Behandlung § 115fSpezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 116Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte § 116aAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung § 116bAmbulante spezialfachärztliche Versorgung § 117Hochschulambulanzen § 118Psychiatrische Institutsambulanzen § 118aGeriatrische Institutsambulanzen § 119Sozialpädiatrische Zentren § 119aAmbulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe § 119bAmbulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen § 119cMedizinische Behandlungszentren § 120Vergütung ambulanter Krankenhaus-
leistungen § 121Belegärztliche Leistungen § 121aGenehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen § 122Behandlung in Praxiskliniken § 123(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 118 SGB V
164 Entscheidungen zu § 118 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 3/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz - Erreichbarkeit ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.06.2022 - B 6 KA 13/21 R
Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines ...
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 7/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - psychiatrisches Krankenhaus - Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 4205/18
Vertragsärztliche Versorgung - Psychiatrische Institutsambulanz (PIA) - ...
- LSG Baden-Württemberg, 23.11.2021 - L 5 KA 4205/18
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2021 - L 11 KA 44/17
Rechtmäßigkeit einer Institutsermächtigung für Psychiatrische Institutsambulanzen ...
Zum selben Verfahren:
- SG Gelsenkirchen, 31.05.2017 - S 16 KA 4/15
Ermächtigung der LWL-Klinik zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in ...
- SG Gelsenkirchen, 31.05.2017 - S 16 KA 4/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2021 - L 3 KA 22/20
Ermächtigung einer psychiatrischen Institutsambulanz; Begriff der Einrichtung
Querverweise
Auf § 118 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 75 (Inhalt und Umfang der Sicherstellung)
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 113 (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295 (Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Sozialgerichte
- § 10