Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Vierter Abschnitt - Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten (§§ 115 - 123) |
(1) 1Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung bieten, können vom Zulassungsausschuss zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. 2Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen sicherzustellen.
(2) 1Die Behandlung durch medizinische Behandlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind. 2Die medizinischen Behandlungszentren sollen dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst eng zusammenarbeiten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) vom 16.07.2015
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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23.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) | 16.07.2015 |
behandlung § 115dStationsäquivalente psychiatrische Behandlung § 115eTagesstationäre Behandlung § 115fSpezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungs-
ermächtigung § 116Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte § 116aAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung § 116bAmbulante spezialfachärztliche Versorgung § 117Hochschulambulanzen § 118Psychiatrische Institutsambulanzen § 118aGeriatrische Institutsambulanzen § 119Sozialpädiatrische Zentren § 119aAmbulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe § 119bAmbulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen § 119cMedizinische Behandlungszentren § 120Vergütung ambulanter Krankenhaus-
leistungen § 121Belegärztliche Leistungen § 121aGenehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen § 122Behandlung in Praxiskliniken § 123(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 119c SGB V
9 Entscheidungen zu § 119c SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 6/22 R
Erforderlichkeit einer besonderen ärztlichen Leitung für die Ambulanz eines ...
- LSG Baden-Württemberg, 30.03.2022 - L 5 KA 1566/19
Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Arzneikostenregress - ...
- BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 6/19 B
Berücksichtigung eines höheren Regelleistungsvolumens aufgrund von ...
- BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 3042/14
Alleinige Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen durch Radiologen in der ...
- BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 8/19 B
Parallelentscheidung zu BSG B 6 KA 6/19 B v. 30.10.2019
- BSG, 25.01.2017 - B 6 KA 11/16 R
Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung von ärztlich geleiteten Einrichtungen ...
- VG Magdeburg, 17.06.2021 - 7 B 443/20
Auswahlverfahren nach dem LArztG ST
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2021 - L 9 KA 2/18
Vertragszahnärztliche Versorgung - Schiedsspruch zur vertragszahnärztlichen ...
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 Corona
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ...
Querverweise
Auf § 119c SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 43b (Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- § 113 (Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 295 (Übermittlungspflichten, Verpflichtung zur Empfangsbereitschaft und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Gerichtsverfassung
- Sozialgerichte
- § 10