Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68)   
   Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19)   
§ 12
Wirtschaftlichkeitsgebot

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

Rechtsprechung zu § 12 SGB V

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Literatur im Internet zu § 12 SGB V

Querverweise

Auf § 12 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Allgemeine Vorschriften
        § 2 (Leistungen)
     
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung der Familienangehörigen
          § 10 (Familienversicherung)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
          § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
     
      Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
        Organisation
          § 281 (Finanzierung und Aufsicht)
          § 282 (Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)

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