Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.
(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.
Rechtsprechung zu § 12 SGB V
1.639 Entscheidungen zu § 12 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 25.11.2003 - 4 StR 239/03
Abgrenzung von Untreue und Betrug gegenüber Krankenkasse und Apotheker beim Bezug ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2010 - L 19 AS 557/10
Grundsicherung für Arbeitssuchende
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2009 - L 7 B 115/08
(Vertragsärztliche Versorgung - Anwendung von Abrechnungssoftware - ...
- LSG Baden-Württemberg, 08.08.2006 - L 11 KR 1438/06
Krankenversicherung - keine Kostenübernahme der Therapie mit "Lorenzos Öl" - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2003 - L 4 KR 162/01
Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit des Arzneimittels Viagra - ...
- SG Dresden, 30.06.2005 - S 18 KR 1380/04
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei krankheitsbedingtem Verlust ...
- SG Hamburg, 12.04.2013 - S 23 KR 338/13
- SG Stuttgart, 27.07.2007 - S 8 KR 4681/07
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - 24-Stunden-Behandlungspflege - ...
- BSG, 22.11.2012 - B 3 KR 19/11 R
Krankenversicherung - Umfang und Befugnis bzgl Festsetzung von Festbeträgen für ...
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Querverweise
- SGB V
- Allgemeine Vorschriften
- § 2 (Leistungen)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)