Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Siebter Abschnitt - Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern (§§ 129 - 131) |
(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von 2,05 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. Der Abschlag nach Satz 1 erster Halbsatz ist erstmalig mit Wirkung für das Kalenderjahr 2013 von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nach § 129 Abs. 2 so anzupassen, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel leistungsgerecht ist unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung. Dabei sind
| 1. | Veränderungen der Leistungen der Apotheken auf Grundlage einer standardisierten Beschreibung der Leistungen im Jahre 2011 zu ermitteln; | |
| 2. | Einnahmen und Kosten der Apotheken durch tatsächliche Betriebsergebnisse repräsentativ ausgewählter Apotheken zu berücksichtigen. |
(1a) (weggefallen)
(2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
(3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.
Rechtsprechung zu § 130 SGB V
62 Entscheidungen zu § 130 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Berlin, 27.04.2011 - S 73 KR 135/10
Erfolg für Krankenkassen: Sozialgericht kippt Apothekenabschlag 2009
- BSG, 01.09.2005 - B 3 KR 34/04 R
Krankenversicherung - Erhöhung des Apothekenrabatts zum 1. 2. 2002 gilt auch für ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2004 - L 16 KR 297/03
Krankenversicherung
- SG Düsseldorf, 31.07.2003 - S 8 KR 169/02
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2004 - L 16 KR 297/03
- BVerfG, 15.01.2003 - 1 BvQ 53/02
Verfassungsmäßigkeit des Beitragssicherungsgesetzes; Absenkung des Aufwandes für ...
- VK Bund, 10.11.2009 - VK 1-191/09
- OLG Brandenburg, 07.08.2008 - Verg W 12/08
- BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar
- LSG Saarland, 12.11.2008 - L 2 KR 18/06
Berücksichtigung von Apotheken- und Herstellerrabatten bei der Kostenerstattung ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 1/09 R
Krankenversicherung - Wahl von Kostenerstattung anstelle Sach- oder ...
- BSG, 08.09.2009 - B 1 KR 1/09 R
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 31 (Arznei- und Verbandmittel)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen
- Heilbehandlung
- § 29 (Arznei- und Verbandmittel)
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