Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
Achter Abschnitt - Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern (§§ 132 - 134a) |
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung auf Bundesebene unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 37b Absatz 3 erstmals bis zum 30. September 2019 einen einheitlichen Rahmenvertrag über die Durchführung der Leistungen nach § 37b. 2Den besonderen Belangen von Kindern ist durch einen gesonderten Rahmenvertrag Rechnung zu tragen. 3In den Rahmenverträgen sind die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die wesentlichen Elemente der Vergütung festzulegen. 4Der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Vereinigung der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5Die Rahmenverträge sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. 6Personen oder Einrichtungen, die die in den Rahmenverträgen festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen einzeln oder gemeinsam nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 1 oder Satz 2 und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 7In dem Vertrag nach Satz 6 werden die Einzelheiten der Versorgung festgelegt. 8Dabei sind die regionalen Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
(2) 1Im Fall der Nichteinigung wird der Inhalt der Verträge nach Absatz 1 durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson festgelegt. 2Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese im Fall der Rahmenverträge nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 vom Bundesversicherungsamt und im Fall der Verträge nach Absatz 1 Satz 6 von der für die vertragschließenden Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. 3Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. 4Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1Krankenkassen können Verträge, die eine ambulante Palliativversorgung und die spezialisierte ambulante Palliativversorgung umfassen, auch auf Grundlage der §§ 73b oder 140a abschließen. 2Die Qualitätsanforderungen in den Rahmenverträgen nach Absatz 1 und in den Richtlinien nach § 37b Absatz 3 und § 92 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 gelten entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) vom 11.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2019 | Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz) | 11.12.2018 | |
08.12.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz) | 01.12.2015 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
einrichtungen § 132iVersorgungsverträge mit Hämophiliezentren § 132jRegionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutz-
impfungen in Apotheken § 132kVertrauliche Spurensicherung § 132lVersorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungs-
ermächtigung § 132mVersorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus § 133Versorgung mit Krankentransport-
leistungen § 134Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheits-
anwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungs-
ermächtigung § 134aVersorgung mit Hebammenhilfe
Rechtsprechung zu § 132d SGB V
18 Entscheidungen zu § 132d SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 26.03.2024 - L 11 BA 1883/21
- VK Bund, 23.11.2015 - VK 2-103/15
Nachprüfungsverfahren: De-facto-Vergabe von Verträgen nach § 132d SGB V
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 15.06.2016 - Verg 56/15
Anforderungen an die Vergabe eines Vertrages über spezialisierte ambulante ...
- OLG Düsseldorf, 15.06.2016 - Verg 56/15
- VG Chemnitz, 16.04.2019 - 4 K 772/15
Vereinbarungen zur ausschließlichen Belieferung von Patienten durch bestimmte ...
- SG Kassel, 24.01.2018 - S 12 KR 390/17
Statusfeststellung nach § 7a SGB IV
- SG Duisburg, 19.01.2023 - S 10 R 90/16
- BSG, 14.07.2021 - B 6 KA 15/20 R
Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder ...
- LSG Bayern, 11.04.2019 - L 7 R 5050/17
Selbständige Tätigkeit eines Arztes in einem Netzwerk für ambulante ...
- LSG Bayern, 29.07.2020 - L 6 R 5130/17
Sozialversicherungsrechtlicher Status von Honorarärzten in einem SAPV-Team
- BSG, 11.02.2015 - B 6 KA 43/14 B
Krankenversicherung - Genehmigung zur Durchführung von Maßnahmen künstlicher ...
Querverweise
Auf § 132d SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankenbehandlung
- § 37b (Spezialisierte ambulante Palliativversorgung)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- § 132g (Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)