Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135 - 139c) |
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.
(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet,
| 1. | sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und | |
| 2. | einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, wozu in Krankenhäusern auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements gehört. |
(3) Meldungen und Daten aus einrichtungsinternen und einrichtungsübergreifenden Risikomanagement- und Fehlermeldesystemen nach Absatz 2 in Verbindung mit § 137 Absatz 1d dürfen im Rechtsverkehr nicht zum Nachteil des Meldenden verwendet werden. Dies gilt nicht, soweit die Verwendung zur Verfolgung einer Straftat, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und auch im Einzelfall besonders schwer wiegt, erforderlich ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Rechtsprechung zu § 135a SGB V
28 Entscheidungen zu § 135a SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 13 A 2102/11
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 13 A 1167/12
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 13 A 2140/11
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - L 7 KA 139/09
Medizinisches Versorgungszentrum; einstweilige Anordnung bei ...
- BSG, 12.09.2012 - B 3 KR 10/12 R
Regelung für Mindestmengen bei Klinik-Behandlungen
- BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 12/02 R
Krankenversicherung - Mutter-Kind-Kur - kein Anspruch auf volle Kostenübernahme - ...
- BSG, 12.08.2010 - B 3 KR 9/09 R
Krankenversicherung - zugelassener Physiotherapeut - Voraussetzungen für ...
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Weiterentwicklung der Versorgung
- § 65c (Klinische Krebsregister)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 299 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung)