Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135 - 139c)   
§ 135a
Verpflichtung zur Qualitätssicherung

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet,

1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und
2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

Rechtsprechung zu § 135a SGB V

22 Entscheidungen zu § 135a SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 135a SGB V

Querverweise

Auf § 135a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
          § 137 (Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung)
          § 137d (Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 299 (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke der Qualitätssicherung)

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