Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135 - 139c) |
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum 30. April 2013 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausgeschlossen sind. Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.
Rechtsprechung zu § 136a SGB V
4 Entscheidungen zu § 136a SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 25.02.2011 - L 7 SO 237/10
Sozialhilfe - Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Behörde iS von § 1 Abs ...
- SG Neubrandenburg, 11.09.2008 - S 4 KR 31/07
- SG Neubrandenburg, 30.11.2006 - S 4 KR 25/06
Leistungspflicht der Krankenversicherung bei Krankentransporten, Prüfung der ...
- LSG Niedersachsen, 23.02.2000 - L 4 KR 130/98
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