Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135 - 139c)   

§ 136a
Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versorgung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- und Formulierungshilfen für Verträge der Krankenhäuser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum 30. April 2013 im Einvernehmen mit der Bundesärztekammer Empfehlungen abzugeben, die sicherstellen, dass Zielvereinbarungen, die auf finanzielle Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausgeschlossen sind. Die Empfehlungen sollen insbesondere die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen sichern.

Rechtsprechung zu § 136a SGB V

4 Entscheidungen zu § 136a SGB V in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 136a SGB V

Querverweise

Auf § 136a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
          § 137 (Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung)
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