Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Neunter Abschnitt - Sicherung der Qualität der Leistungserbringung (§§ 135 - 139e)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ SGB V (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ SGB V
__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung -
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 139a
Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, rechtsfähiges, wissenschaftliches Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen und ist dessen Träger. 2Hierzu kann eine Stiftung des privaten Rechts errichtet werden.

(2) 1Die Bestellung der Institutsleitung hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. 2Wird eine Stiftung des privaten Rechts errichtet, erfolgt das Einvernehmen innerhalb des Stiftungsvorstands, in den das Bundesministerium für Gesundheit einen Vertreter entsendet.

(3) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

1. Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten,
2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten,
3. Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien,
4. Bewertungen evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten Krankheiten,
5. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen,
6. Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln,
7. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung,
8. Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin.

(4) 1Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Bewertung des medizinischen Nutzens nach den international anerkannten Standards der evidenzbasierten Medizin und die ökonomische Bewertung nach den hierfür maßgeblichen international anerkannten Standards, insbesondere der Gesundheitsökonomie erfolgt. 2Es hat in regelmäßigen Abständen über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung öffentlich zu berichten.

(5) 1Das Institut hat in allen wichtigen Abschnitten des Bewertungsverfahrens Sachverständigen der medizinischen, pharmazeutischen und gesundheitsökonomischen Wissenschaft und Praxis, den Arzneimittelherstellern sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. 3Bei der Bearbeitung von Aufträgen zur Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach Absatz 3 Nummer 1 findet lediglich ein Stellungnahmeverfahren zum Vorbericht statt.

(6) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts haben die Beschäftigten vor ihrer Einstellung alle Beziehungen zu Interessenverbänden, Auftragsinstituten, insbesondere der pharmazeutischen Industrie und der Medizinprodukteindustrie, einschließlich Art und Höhe von Zuwendungen offen zu legen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz) vom 09.12.2019 (BGBl. I S. 2562), in Kraft getreten am 19.12.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
19.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz)09.12.2019BGBl. I S. 2562
18.12.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz)12.12.2019BGBl. I S. 2494
23.07.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz)16.07.2015BGBl. I S. 1211
01.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)26.03.2007BGBl. I S. 378
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
§ 135Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden § 135aVerpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung § 135bFörderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen § 135cFörderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhaus-
gesellschaft
§ 135dTransparenz der Qualität der Krankenhaus-
behandlung
§ 136Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung § 136aRichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen § 136bBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus § 136cBeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung § 136dEvaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss § 137Durchsetzung und Kontrolle der Qualitäts-
anforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
§ 137aInstitut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen § 137bAufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a § 137cBewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus § 137dQualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation § 137eErprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden § 137fStrukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten § 137gZulassung strukturierter Behandlungsprogramme § 137hBewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse § 137iPflegepersonal-
untergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungs-
ermächtigung
§ 137jPflegepersonal-
quotienten, Verordnungs-
ermächtigung
§ 137kPersonalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungs-
ermächtigung
§ 137lWissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus § 138Neue Heilmittel § 139Hilfsmittel-
verzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
§ 139aInstitut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen § 139bAufgabendurchführung § 139cFinanzierung § 139dErprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung § 139eVerzeichnis für digitale Gesundheits-
anwendungen; Verordnungs-
ermächtigung
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu § 139a SGB V

70 Entscheidungen zu § 139a SGB V in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 70 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 139a SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen bei Krankheit
          Krankenbehandlung
            § 35a (Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung)
            § 35b (Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
            § 92b (Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss)
        Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
          § 139b (Aufgabendurchführung)
          § 139c (Finanzierung)
        Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
          § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht