Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
(1) Die Satzung kann für Angestellte der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung nach § 351 der Reichsversicherungsordnung gilt, und für Beamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, bestimmen, daß an die Stelle der nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen ein Anspruch auf Teilkostenerstattung tritt. Sie hat die Höhe des Erstattungsanspruchs in Vomhundertsätzen festzulegen und das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu regeln.
(2) Die in Absatz 1 genannten Versicherten können sich jeweils im voraus für die Dauer von zwei Jahren für die Teilkostenerstattung nach Absatz 1 entscheiden. Die Entscheidung wirkt auch für ihre nach § 10 versicherten Angehörigen.
Rechtsprechung zu § 14 SGB V
19 Entscheidungen zu § 14 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Bayern, 05.10.2006 - L 5 B 564/06
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2011 - L 1 KR 175/10
Krankenversicherung
- FG Niedersachsen, 21.08.2003 - 11 K 90/00
Beitragsnachlässe einer gesetzlichen Krankenkasse als Arbeitslohn
Zum selben Verfahren:
- BFH, 28.10.2004 - VI B 176/03
Ermäßigung auf Krankenversicherungsbeitrag als Arbeitslohn
- BFH, 28.10.2004 - VI B 176/03
- FG Rheinland-Pfalz, 26.01.2005 - 3 K 2306/01
Beitragsnachlass einer gesetzlichen Krankenkasse gegenüber ...
- LSG Hessen, 23.08.2007 - L 1 KR 112/06
Höhe des Krankenversicherungsbeitrags eines Dienstordnungsangestellten zur ...
- SG Neuruppin, 07.10.2009 - S 20 KR 184/07
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2008 - L 5 KR 1/08
Höhe des Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Versicherten ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.04.2002 - L 4 KR 85/99
Familienversicherung - Anspruchsberechtigung - Gesamteinkommen - ...
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
- § 53 (Wahltarife)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Übermittlung von Leistungsdaten
- § 296 (Auffälligkeitsprüfungen)