Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Zehnter Abschnitt - Eigeneinrichtungen der Krankenkassen (§ 140)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 140
Eigeneinrichtungen

(1) 1Krankenkassen dürfen der Versorgung der Versicherten dienende Eigeneinrichtungen, die am 1. Januar 1989 bestehen, weiterbetreiben. 2Die Eigeneinrichtungen können nach Art, Umfang und finanzieller Ausstattung an den Versorgungsbedarf unter Beachtung der Landeskrankenhausplanung und der Zulassungsbeschränkungen im vertragsärztlichen Bereich angepasst werden; sie können Gründer von medizinischen Versorgungszentren nach § 95 Abs. 1 sein.

(2) 1Sie dürfen neue Eigeneinrichtungen nur errichten, soweit sie die Durchführung ihrer Aufgaben bei der Gesundheitsvorsorge und der Rehabilitation auf andere Weise nicht sicherstellen können. 2Die Krankenkassen oder ihre Verbände dürfen Eigeneinrichtungen auch dann errichten, wenn mit ihnen der Sicherstellungsauftrag nach § 72a Abs. 1 erfüllt werden soll.

Rechtsprechung zu § 140 SGB V

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Querverweise

Auf § 140 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
          Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
            § 72a (Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen)
            § 76 (Freie Arztwahl)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Aufbringung der Mittel
            § 220 (Grundsatz)
     
      Telematikinfrastruktur
        Gesellschaft für Telematik
          Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik
            § 313 (Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur)
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