Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h) |
| Elfter Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung (§§ 140a - 140d) |
(1) Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen. Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag zur integrierten Versorgung.
(2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Die Versicherten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung an die Krankenkasse. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem Versicherten eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch mit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. § 73b Absatz 3 Satz 8 gilt entsprechend. Ein behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation nach § 140b Abs. 3 die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 dürfen die für die Durchführung der zum Versorgungsmanagement notwendigen Steuerungsaufgaben im Rahmen der integrierten Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten aus der gemeinsamen Dokumentation nach § 140b Absatz 3 nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen. Für die Vertragspartner nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend.
(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden.
Rechtsprechung zu § 140a SGB V
88 Entscheidungen zu § 140a SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Hessen, 05.02.2013 - L 1 KR 222/10
- BSG, 06.02.2008 - B 6 KA 27/07 R
Hausarztvertrag - Mittel der Anschubfinanzierung für integrierte Versorgung - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Sachsen, 24.06.2009 - L 1 KR 76/08
Kürzung der Rechnung über erbrachte Krankenhausbehandlung zum Zwecke der ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 08.03.2012 - V R 30/09
Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06
Heileurythmie (inzwischen) doch eine heilberufliche Tätigkeit?
- FG Baden-Württemberg, 22.06.2009 - 12 K 179/06
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 - L 5 KA 758/06
Voraussetzungen der integrierten Versorgung in der Krankenversicherung
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
- § 53 (Wahltarife)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
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- § 71 (Beitragssatzstabilität)
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- § 217f (Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen)
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- § 305a (Beratung der Vertragsärzte)
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- § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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- Sozialgerichte
- § 10
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Pflegevergütung
- Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte
- § 92b (Integrierte Versorgung)