Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Viertes Kapitel - Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern (§§ 69 - 140h)   
   Elfter Abschnitt - Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung (§§ 140a - 140d)   
§ 140a
Integrierte Versorgung

(1) Abweichend von den übrigen Regelungen dieses Kapitels können die Krankenkassen Verträge über eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung mit den in § 140b Abs. 1 genannten Vertragspartnern abschließen. Die Verträge zur integrierten Versorgung sollen eine bevölkerungsbezogene Flächendeckung der Versorgung ermöglichen. Soweit die Versorgung der Versicherten nach diesen Verträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungsauftrag nach § 75 Abs. 1 eingeschränkt. Das Versorgungsangebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruchnahme ergeben sich aus dem Vertrag zur integrierten Versorgung.

(2) Die Teilnahme der Versicherten an den integrierten Versorgungsformen ist freiwillig. Ein behandelnder Leistungserbringer darf aus der gemeinsamen Dokumentation nach § 140b Abs. 3 die den Versicherten betreffenden Behandlungsdaten und Befunde nur dann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegenüber seine Einwilligung erteilt hat, die Information für den konkret anstehenden Behandlungsfall genutzt werden soll und der Leistungserbringer zu dem Personenkreis gehört, der nach § 203 des Strafgesetzbuches zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Vertragspartner der Krankenkassen nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 dürfen die für die Durchführung der zum Versorgungsmanagement notwendigen Steuerungsaufgaben im Rahmen der integrierten Versorgung erforderlichen personenbezogenen Daten aus der gemeinsamen Dokumentation nach § 140b Absatz 3 nur mit Einwilligung und nach vorheriger Information des Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen. Für die Vertragspartner nach § 140b Absatz 1 Nummer 4 gilt § 35 des Ersten Buches entsprechend.

(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrer Krankenkasse umfassend über die Verträge zur integrierten Versorgung, die teilnehmenden Leistungserbringer, besondere Leistungen und vereinbarte Qualitätsstandards informiert zu werden.

Rechtsprechung zu § 140a SGB V

70 Entscheidungen zu § 140a SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 140a SGB V

Querverweise

Auf § 140a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Leistungen der Krankenversicherung
        Übersicht über die Leistungen
          § 11 (Leistungsarten)
        Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
          § 53 (Wahltarife)
     
      Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
        Allgemeine Grundsätze
          § 71 (Beitragssatzstabilität)
        Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
          § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
          § 140d (Bereinigung)
     
      Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
        Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
          Übermittlung von Leistungsdaten
            § 295 (Abrechnung ärztlicher Leistungen)
            § 295a (Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen)
        Datenlöschung, Auskunftspflicht
          § 305a (Beratung der Vertragsärzte)
    Umsatzsteuergesetz (UStG)
      Steuerbefreiungen und Steuervergütungen
        § 4 (Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen)

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