Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172) |
| Zweiter Titel - Betriebskrankenkassen (§§ 147 - 156) |
(1) Der Arbeitgeber kann für einen oder mehrere Betriebe eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn
| 1. | in diesen Betrieben regelmäßig mindestens 1 000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden und | |
| 2. | ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. |
(2) Bei Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält, kann der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellen. Nicht bestellt werden dürfen Personen, die im Personalbereich des Betriebes oder Dienstbetriebes tätig sein dürfen. Wird eine Betriebskrankenkasse nach dem 31. Dezember 1995 errichtet, ist in der dem Antrag auf Genehmigung nach § 148 Abs. 3 beigefügten Satzung zu bestimmen, ob der Arbeitgeber auf seine Kosten das Personal bestellt. Lehnt der Arbeitgeber die weitere Übernahme der Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals durch unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Krankenkasse ab, übernimmt die Betriebskrankenkasse spätestens zum 1. Januar des auf den Zugang der Erklärung folgenden übernächsten Kalenderjahres die bisher mit der Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse beauftragten Personen, wenn diese zustimmen. Die Betriebskrankenkasse tritt in die Rechte und Pflichten aus den Dienst- oder Arbeitsverhältnissen der übernommenen Personen ein; § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Neueinstellungen nimmt vom Tag des Zugangs der Erklärung nach Satz 4 an die Betriebskrankenkasse vor. Die Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Betriebskrankenkasse in ihrer Satzung eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorsieht, vom Tag des Wirksamwerdens dieser Satzungsbestimmung an.
(2a) Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt, leiten 85 vom Hundert ihrer Zuweisungen, die sie nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c erhalten, an den Arbeitgeber weiter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten der für die Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforderlichen Personen nur anteilig, reduziert sich der von der Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag entsprechend. Die weitergeleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen. Der weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die der Arbeitgeber tatsächlich trägt.
(3) Betriebskrankenkassen, deren Satzung am 1. Januar 2004 eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält und bei denen der Arbeitgeber die Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals trägt, übernehmen spätestens bis zum 31. Dezember 2004 die mit der Führung der Geschäfte beauftragten Personen, wenn diese zustimmen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Neueinstellungen nimmt ab dem 1. Januar 2004 die Betriebskrankenkasse vor.
(4) Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind oder deren maßgebliche Zielsetzung die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen von Leistungserbringern ist, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben. Satz 1 gilt nicht für Leistungserbringer, die nicht überwiegend Leistungen auf Grund von Verträgen mit den Krankenkassen oder deren Verbänden erbringen.
Rechtsprechung zu § 147 SGB V
35 Entscheidungen zu § 147 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 26.02.1992 - 1 RR 10/91
Genehmigung der Errichtung einer BKK, Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer AOK
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.04.2012 - 14 Sa 179/12
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 - 4 Sa 2440/11
Arbeitsverhältnisse zur City-BKK nicht beendet
- BAG, 25.07.1996 - 5 AZB 5/96
Rechtsweg - Arbeitnehmerähnliche Person - Geschäftsführer einer ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 15 Sa 180/12
§ 152 SGB 5, § 153 SGB 5, §§ 305ff BGB
- LAG Berlin-Brandenburg, 23.05.2012 - 15 Sa 182/12
§ 152 SGB 5, § 153 SGB 5, §§ 305ff BGB
- BSG, 23.11.1995 - 1 RR 1/95
- LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2011 - L 5 KR 24/10
Krankenversicherung - Anfechtbarkeit durch Dritte; Fusion von Krankenkassen; ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 11.09.2012 - B 1 A 2/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - freiwillige kassenartenübergreifende Vereinigung ...
- BSG, 11.09.2012 - B 1 A 2/11 R
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Querverweise
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Träger der Sozialversicherung
- Verfassung
- § 35a (Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)