Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172) |
| Zweiter Titel - Betriebskrankenkassen (§§ 147 - 156) |
(1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1 000 Mitglieder haben wird.
(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstimmung. Die Abstimmung ist geheim.
(3) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Errichtung wirksam wird.
Rechtsprechung zu § 148 SGB V
10 Entscheidungen zu § 148 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 - L 7 KA 60/10
Satzung - Selektivverträge - Auskunftspflicht gegenüber einer KV
- BSG, 29.06.1994 - 1 RR 4/92
RVO § 253 Abs. 1, § 225a Abs. 1, § 248 Nr. 1; SGB V § 147 Abs. ...
- BSG, 24.11.1998 - B 1 A 1/96 R
Zwangsvereinigung - Innungskrankenkassen - Organisationsverordnung - ...
- BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 10/00 R
Kein sofortiges Wahlrecht für betriebsfremde Versicherte bei Öffnung einer ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - L 5 KR 92/99
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2000 - L 5 KR 92/99
- LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2006 - L 5 KR 103/05
Feststellungsklage - Bestehen eines Rechtsverhältnisses auch gegenüber Dritten - ...
- BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 34/00 R
Betriebskrankenkassen - länderübergreifender Landesverband - Kündigung - Austritt ...
- BSG, 23.11.1995 - 1 RR 1/95
- BSG, 17.04.1991 - 1 RR 2/89
Genehmigungsbescheid für die Errichtung einer Betriebskrankenkasse, Gefährdung ...
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Querverweise
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)