Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172)   
   Zweiter Titel - Betriebskrankenkassen (§§ 147 - 156)   

§ 148
Verfahren bei Errichtung

(1) Die Errichtung der Betriebskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 147 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1 000 Mitglieder haben wird.

(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der im Betrieb Beschäftigten. Die Aufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde leitet die Abstimmung. Die Abstimmung ist geheim.

(3) Der Arbeitgeber hat dem Antrag auf Genehmigung eine Satzung beizufügen. Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Satzung und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Errichtung wirksam wird.

Rechtsprechung zu § 148 SGB V

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Literatur im Internet zu § 148 SGB V

Querverweise

Auf § 148 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Organisation der Krankenkassen
        Arten der Krankenkassen
          Betriebskrankenkassen
            § 147 (Errichtung)
            § 149 (Ausdehnung auf weitere Betriebe)
            § 156 (Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen)
          Innungskrankenkassen
            § 158 (Verfahren bei Errichtung)
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