Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172) |
| Dritter Titel - Innungskrankenkassen (§§ 157 - 164) |
(1) Eine oder mehrere Handwerksinnungen können für die Handwerksbetriebe ihrer Mitglieder, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, eine Innungskrankenkasse errichten.
(2) Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn
| 1. | in den Handwerksbetrieben der Mitglieder der Handwerksinnung regelmäßig mindestens 1 000 Versicherungspflichtige beschäftigt werden, | |
| 2. | ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. |
(3) Absatz 1 gilt nicht für Handwerksbetriebe, die als Leistungserbringer zugelassen sind, soweit sie nach diesem Buch Verträge mit den Krankenkassen oder deren Verbänden zu schließen haben.
Rechtsprechung zu § 157 SGB V
11 Entscheidungen zu § 157 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 11.09.2012 - B 1 A 2/11 R
Sozialgerichtliches Verfahren - freiwillige kassenartenübergreifende Vereinigung ...
- BFH, 08.03.2012 - V R 30/09
Steuerfreiheit heileurythmischer Leistungen - Nachweis der erforderlichen ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.05.2012 - 7 Sa 13/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines ...
- BSG, 26.02.1992 - 1 RR 10/91
Genehmigung der Errichtung einer BKK, Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer AOK
- LSG Schleswig-Holstein, 08.09.2011 - L 5 KR 24/10
Krankenversicherung - Anfechtbarkeit durch Dritte; Fusion von Krankenkassen; ...
- AG Augsburg, 17.09.2009 - 1 M 14387/09
- LSG Schleswig-Holstein, 09.07.2010 - L 5 KR 7/10
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren bei einem Streit über ...
- BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 10/00 R
Kein sofortiges Wahlrecht für betriebsfremde Versicherte bei Öffnung einer ...
- LSG Schleswig-Holstein, 29.11.2006 - L 5 KR 103/05
Feststellungsklage - Bestehen eines Rechtsverhältnisses auch gegenüber Dritten - ...
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Querverweise
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)