Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172)   
   Dritter Titel - Innungskrankenkassen (§§ 157 - 164)   

§ 158
Verfahren bei Errichtung

(1) Die Errichtung der Innungskrankenkasse bedarf der Genehmigung der nach der Errichtung zuständigen Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn eine der in § 157 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder die Krankenkasse zum Errichtungszeitpunkt nicht 1 000 Mitglieder haben wird.

(2) Die Errichtung bedarf der Zustimmung der Innungsversammlung und der Mehrheit der in den Innungsbetrieben Beschäftigten.

(3) Für das Verfahren gilt § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Handwerksinnung.

Rechtsprechung zu § 158 SGB V

4 Entscheidungen zu § 158 SGB V in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 158 SGB V

Querverweise

Auf § 158 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Organisation der Krankenkassen
        Arten der Krankenkassen
          Innungskrankenkassen
            § 159 (Ausdehnung auf weitere Handwerksinnungen)
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