Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen (§§ 143 - 171 bis 172a) |
Dritter Titel - Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen (§§ 155 - 164) |
(1) Eine Krankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
(2) Eine Betriebskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
1. | der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist, und die Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält oder | |
2. | sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen. |
(3) Eine Innungskrankenkasse wird auch dann von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn sie nicht hätte errichtet werden dürfen und die Voraussetzungen der Errichtung auch zum Zeitpunkt der Schließung nicht vorliegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.
Fassung aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) vom 22.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 |
kontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen § 159Schließung § 160Insolvenz von Krankenkassen § 161Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung § 162Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen-
verbänden § 163Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen § 164Vorübergehende finanzielle Hilfen
Rechtsprechung zu § 159 SGB V
12 Entscheidungen zu § 159 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2018 - L 6 KR 26/18
Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer ...
- BGH, 18.09.2013 - I ZR 183/12
Krankenzusatzversicherungen
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 04.09.2012 - 6 U 20/11
Wettbewerbsverstoß: Vermittlung privater Zusatzversicherungen durch eine ...
- OLG Brandenburg, 04.09.2012 - 6 U 20/11
- BSG, 10.03.2015 - B 1 A 10/13 R
Krankenversicherung - aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer geöffneten ...
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 2/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ...
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 3/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ...
- LSG Bayern, 25.01.2001 - L 7 P 30/99
- BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 10/00 R
Kein sofortiges Wahlrecht für betriebsfremde Versicherte bei Öffnung einer ...
- BSG, 11.12.1990 - 1 RR 2/88
Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse, Aufhebbarkeit einer ...
- LSG Bayern, 27.02.2014 - L 18 U 577/11
Unfallversicherung, Einkommen, Lebensunterhalt, Gefahrtarif, Fußballverein, ...
Querverweise
Auf § 159 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
- § 154 (Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)