Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
| 1. | sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist, | |
| 2. | Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, | |
| 2a. | in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes stehen, | |
| 3. | nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, | |
| 4. | sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten. |
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seemannsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er ruht insbesondere, solange sich der Seemann an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, er hat nach § 44 Abs. 1 des Seemannsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat ihn nach § 44 Abs. 2 des Seemannsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Rechtsprechung zu § 16 SGB V
196 Entscheidungen zu § 16 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner; Berücksichtigung von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - L 5 KR 149/10
Familienversicherung während Strafhaft als Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 ...
- LSG Rheinland-Pfalz, 17.11.2011 - L 5 KR 149/10
- LSG Brandenburg, 19.02.2003 - L 4 KR 16/02
- BSG, 20.06.2006 - B 1 KR 29/06 B
Kostenübernahme der Krankenversicherung bei Krankenbehandlungen einer Ehefrau im ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 11 (16) KR 86/03
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2005 - L 11 (16) KR 86/03
- LSG Brandenburg, 28.08.2002 - L 4 KR 29/98
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2006 - L 11 KR 4028/05
Krankenversicherung - Beitragspflicht als Rentenantragsteller - keine Befreiung ...
- BSG, 24.05.2007 - B 1 KR 18/06 R
Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Notfallbehandlung im Ausland
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2005 - L 1 KR 64/02
Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für Krankenbehandlung - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2005 - L 1 KR 64/02
- BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R
Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
PerConex Personaldienstleistungen GmbH
27.05.2012
Röhrborn Biester Juli Arbeitsrecht
27.05.2012
Allen & Overy
27.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht
Querverweise
- SGB V
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 291 (Krankenversichertenkarte)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (10)
Eigene Frage stellen