Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen (§§ 143 - 171 bis 172a) |
Dritter Titel - Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen (§§ 155 - 164) |
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Finanzlage der Krankenkassen auf der Grundlage der jährlichen und der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse zu überprüfen und ihre Leistungsfähigkeit zu bewerten. 2Hierbei sind insbesondere das Vermögen, das Rechnungsergebnis, die Liquidität und die Versichertenentwicklung zu berücksichtigen. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert die Krankenkassen über das Ergebnis seiner Bewertung. 4Bewertet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse als gefährdet, so hat die Krankenkasse dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen
5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann verlangen, dass die Krankenkassen die Unterlagen elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. 6Kommt eine Krankenkasse den Verpflichtungen nach den Sätzen 4 und 5 nicht nach, ist die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse hierüber zu unterrichten.
(2) 1Hält der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage dieser Unterlagen und Auskünfte die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse für bedroht, so hat er die Krankenkasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit zu beraten. 2Zudem hat er umgehend die Aufsichtsbehörde der Krankenkasse über die finanzielle Situation, die Ergebnisse und die Bewertungen der Überprüfung nach Satz 1 sowie über die vorgeschlagenen Maßnahmen zu unterrichten. 3Das konkrete Verfahren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner Satzung zu veröffentlichen.
(3) 1Stellt eine Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Vereinigung mit einer anderen Krankenkasse die Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert oder der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vermieden werden kann, kann der Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Aufsichtsbehörde Vorschläge für eine Vereinigung dieser Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse vorlegen. 2Kommt bei der in ihrer Leistungsfähigkeit gefährdeten Krankenkasse ein Beschluss über eine freiwillige Vereinigung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht zustande, ersetzt die Aufsichtsbehörde diesen Beschluss.
Fassung aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) vom 22.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 |
kontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen § 159Schließung § 160Insolvenz von Krankenkassen § 161Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung § 162Insolvenzfähigkeit von Krankenkassen-
verbänden § 163Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen § 164Vorübergehende finanzielle Hilfen
Rechtsprechung zu § 163 SGB V
42 Entscheidungen zu § 163 SGB V in unserer Datenbank:
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 829/11
DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 860/11
DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 905/11
DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 946/11
DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 947/11
DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von Krankenkassen
- BSG, 17.04.2020 - B 1 A 1/19 B
Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsmaßnahme
- LSG Hessen, 08.10.2015 - L 1 KR 150/15
Krankenversicherung
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 31.10.2012 - 4 Sa 767/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - keine Anwendbarkeit des § 164 Abs 4 S 1 ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 163 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)