Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172)   
   Dritter Titel - Innungskrankenkassen (§§ 157 - 164)   

§ 164
Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung bei Verpflichtungen, Dienstordnungsangestellte

(1) Bei Auflösung und Schließung von Innungskrankenkassen gelten die §§ 154 und 155 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Innungskrankenkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, hat die Handwerksinnung die Verpflichtungen zu erfüllen. Sind mehrere Handwerksinnungen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner. Reicht das Vermögen der Handwerksinnung nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, haben die übrigen Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Satzung der geschlossenen Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält; in diesem Fall haben die übrigen Innungskrankenkassen die Verpflichtungen zu erfüllen. Für die Haftung nach den Sätzen 4 und 5 gilt § 155 Abs. 4 Satz 5 bis 7 und Abs. 5 entsprechend. Für die Haftung im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzungsbestimmung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 gilt § 155 Abs. 4 Satz 8 entsprechend.

(2) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Innungskrankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.

(3) Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine vom Landesverband der Innungskrankenkassen nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung bei ihm oder einer anderen Innungskrankenkasse anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Mißverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. Den übrigen Beschäftigten ist bei dem Landesverband der Innungskrankenkassen oder einer anderen Innungskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. Jede Innungskrankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Versicherten aller Innungskrankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich zu machen.

(4) Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 3 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.

(5) Für die Haftung aus den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 bis 4 gilt Absatz 1 und § 155 Abs. 5 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 164 SGB V

59 Entscheidungen zu § 164 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 59 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht

Literatur im Internet zu § 164 SGB V

Querverweise

Auf § 164 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Organisation der Krankenkassen
        Arten der Krankenkassen
          Ortskrankenkassen
            § 146a (Schließung)
          Betriebskrankenkassen
            § 155 (Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen)
          Ersatzkassen
            § 171 (Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen)
          Kassenartenübergreifende Regelungen
            § 171a (Kassenartenübergreifende Vereinigung von Krankenkassen)
            § 171d (Haftung im Insolvenzfall)
     
      Verbände der Krankenkassen
        § 213 (Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht