Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen (§§ 143 - 171 bis 172a) |
Vierter Titel - Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz (§§ 165 - 171 bis 172a) |
(1) 1Der Vorstand einer aufgelösten oder geschlossenen Krankenkasse wickelt die Geschäfte ab. 2Bis die Geschäfte abgewickelt sind, gilt die Krankenkasse als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. 3Scheidet ein Vorstand nach Auflösung oder Schließung aus dem Amt, bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Landesverbandes den Abwicklungsvorstand. 4§ 35a Absatz 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.
(2) 1Der Vorstand macht die Auflösung oder Schließung öffentlich bekannt. 2Die Befriedigung von Gläubigern, die ihre Forderungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung anmelden, kann verweigert werden, wenn die Bekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthält. 3Bekannte Gläubiger sind unter Hinweis auf diese Folgen zur Anmeldung besonders aufzufordern. 4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Ansprüche aus der Versicherung sowie für Forderungen auf Grund zwischen- oder überstaatlichen Rechts. 5Der Vorstand hat unverzüglich nach Zustellung des Schließungsbescheids jedem Mitglied einen Vordruck mit den für die Erklärung nach § 175 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen und den von der gewählten Krankenkasse für die Erbringung von Leistungen benötigten Angaben sowie eine wettbewerbsneutral gestaltete Übersicht über die wählbaren Krankenkassen zu übermitteln und darauf hinzuweisen, dass der ausgefüllte Vordruck an ihn zur Weiterleitung an die gewählte Krankenkasse zurückgesandt werden kann. 6Er hat die einzelnen Mitgliedergruppen ferner auf die besonderen Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts nach § 175 Absatz 3a hinzuweisen sowie auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Ausübung des Wahlrechts. 7Der Vorstand hat außerdem die zur Meldung verpflichtete Stelle über die Schließung zu informieren sowie über die Fristen für die Ausübung des Kassenwahlrechts und für die Anmeldung des Mitglieds, wenn das Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt wird.
(3) Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch Vermögen, geht dieses auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen über, der dieses auf die übrigen Krankenkassen verteilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) vom 22.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 | |
28.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 | |
23.12.2007 | Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 19.12.2007 |
verpflichtungen, Verordnungs-
ermächtigung § 171- § 172a (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 165 SGB V
8 Entscheidungen zu § 165 SGB V in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 2/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ...
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2012 - 1 Sa 3/12
Schließung einer Betriebskrankenkasse - Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum ...
- BSG, 23.09.1999 - B 12 KR 1/99 R
Krankenversicherung der Studenten - Student - Werkstudent - Überschreitung - ...
- BSG, 29.11.1995 - 3 RK 25/94
Widerruf der Zulassung von Leistungserbringern in § 126 Abs. 4 SGB V
- SG Oldenburg, 27.07.2005 - S 6 KR 191/04
- OLG Hamburg, 08.12.2000 - 1 U 22/96
Vollstreckbarkeit von Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger durch ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2000 - L 5 KR 11/95
- BSG, 07.02.2002 - B 12 KR 1/01 R
Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Seemann - Auslandsaufenthalt - ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 165 SGB V
28.12.2007 | Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Folgeänderungen zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch | BGBl. I S. 3305 |
Querverweise
Auf § 165 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 160 (Insolvenz von Krankenkassen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)