Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172)   
   Siebter Titel - Ersatzkassen (§§ 168 - 171)   

§ 171
Auseinandersetzung, Abwicklung der Geschäfte, Haftung für Verpflichtungen

Bei Schließung gelten die §§ 154, 155 Abs. 1 bis 3 und § 164 Abs. 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 164 Abs. 3 Satz 3 nur für Beschäftigte gilt, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Reicht das Vermögen einer geschlossenen Ersatzkasse nicht aus, um die Gläubiger zu befriedigen, gilt § 155 Abs. 4 Satz 4 bis 7 und Abs. 5 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 171 SGB V

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Literatur im Internet zu § 171 SGB V

Querverweise

Auf § 171 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
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