Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172)   
   Achter Titel - Kassenartenübergreifende Regelungen (§§ 171a - 172)   
§ 171c
Aufhebung der Haftung nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung

Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.

Rechtsprechung zu § 171c SGB V

Literatur im Internet zu § 171c SGB V

Querverweise

Auf § 171c SGB V verweisen folgende Vorschriften:
    SGB V
      Organisation der Krankenkassen
        Arten der Krankenkassen
          Kassenartenübergreifende Regelungen
            § 171f (Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden)

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