Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172) |
| Achter Titel - Kassenartenübergreifende Regelungen (§§ 171a - 172) |
Vom 1. Januar 2009 an haften die Länder nicht mehr nach § 12 Abs. 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.
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Querverweise
Auf § 171c SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- SGB V
- Organisation der Krankenkassen
- Arten der Krankenkassen
- Kassenartenübergreifende Regelungen
- § 171f (Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)
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