Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Erster Abschnitt - Arten der Krankenkassen (§§ 143 - 172)   
   Achter Titel - Kassenartenübergreifende Regelungen (§§ 171a - 172)   
§ 171f
Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden

Die §§ 171b bis 171e gelten für die Verbände der Krankenkassen entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 171f SGB V

Querverweise

Auf § 171f SGB V verweisen folgende Vorschriften:

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