Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68) |
| Zweiter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 12 - 19) |
§ 18
Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Ist eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit nur außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum möglich, kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall nicht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
(3) Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Behandlung unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Aufenthalts außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum festgestellt hat. Die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist nicht zulässig, wenn Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind; die Kosten dürfen nur bis zu der Höhe übernommen werden, in der sie im Inland entstanden wären.
Rechtsprechung zu § 18 SGB V
161 Entscheidungen zu § 18 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie ...
- BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 5/02 R
Krankenversicherung - Transplantation - Nierentransplantation - Nierenspende - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 06.12.2001 - L 14 KR 556/00
Keine Kostenerstattung für Transplantation im Ausland
- LSG Hessen, 06.12.2001 - L 14 KR 556/00
- BSG, 14.02.2001 - B 1 KR 29/00 R
Allgemein anerkannter Stand der medizinischen Erkenntnisse bei Auslandsbehandlung
- BSG, 13.12.2005 - B 1 KR 21/04 R
Ermittlung von generellen Tatsachen durch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2004 - L 4 KR 101/04
Krankenversicherung - Manualtherapie - Methode Dr Kozijavkin - entspricht ab ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 16.06.2004 - L 4 KR 101/04
- BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R
Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 529/04
Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde
- LSG Bayern, 27.04.2000 - L 4 KR 35/99
- BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 529/04
- LSG Sachsen, 18.11.2005 - L 1 KR 84/02
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 13 (Kostenerstattung)
- Fahrkosten
- § 60 (Fahrkosten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Aufgaben
- § 275 (Begutachtung und Beratung)
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