Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b) |
Erster Titel - Mitgliedschaft (§§ 186 - 193) |
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
(2) 1Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. 2Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.
(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.
(3) 1Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. 2Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. 3Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.
(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
(7) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. 2Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. 3Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
(8) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. 2Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
(11) 1Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.
Fassung aufgrund des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) | 14.12.2019 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung | 15.07.2013 | |
01.04.2007 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
pflichtiger § 187Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse § 188Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft § 189Mitgliedschaft von Rentenantragstellern § 190Ende der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 191Ende der freiwilligen Mitgliedschaft § 192Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungs-
pflichtiger § 193Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst
Rechtsprechung zu § 186 SGB V
374 Entscheidungen zu § 186 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 64/12 R
Krankenversicherung - Beginn der Mitgliedschaft - Arbeitsunfähigkeit zu Beginn ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 473/11
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- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - L 1 KR 473/11
- SG Freiburg, 29.08.2008 - S 5 KR 4623/07
Krankenversicherungspflicht für Kontingentflüchtlinge; Geltung der ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R
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- LSG Baden-Württemberg, 18.11.2009 - L 5 KR 5144/08
- BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R
- BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 38/19 R
Krankenversicherung - Auffangpflichtversicherung bei zuletzt gesetzlich ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - L 1 KR 58/17
Voraussetzungen eines Erlasses von Beiträgen zur Krankenversicherung und ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2023 - L 8 BA 194/21
Jede weitere geringfügige Tätigkeit einer MFA ist voll versicherungspflichtig
- LSG Thüringen, 30.04.2019 - L 6 KR 496/16
Ermächtigung und Erlass einer Beitragsforderung zur Kranken- und ...
- OLG Brandenburg, 29.09.2020 - 6 U 168/18
Schadensersatz aus anwaltlicher Berufshaftung wegen fehlerhafter Rechtsberatung ...
Querverweise
Auf § 186 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung der Familienangehörigen
- § 10 (Familienversicherung)
- Organisation der Krankenkassen
- Mitgliedschaft und Verfassung
- Mitgliedschaft
- § 190 (Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger)
- Finanzierung
- Beiträge
- Zahlung der Beiträge
- § 256a (Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 25 (Familienversicherung)
- Organisation
- Zuständigkeit, Mitgliedschaft
- § 49 (Mitgliedschaft)