Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b) |
| Erster Titel - Mitgliedschaft (§§ 186 - 193) |
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlitten haben.
(2) Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Die Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.
(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.
Rechtsprechung zu § 193 SGB V
8 Entscheidungen zu § 193 SGB V in unserer Datenbank:
- SG Düsseldorf, 22.01.2004 - S 8 KR 308/02
Krankenversicherung
- BSG, 08.08.1995 - 1 RK 21/94
- BSG, 25.02.1997 - 12 RK 51/96
Ende der Versicherungspflicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2010 - L 16 KR 301/10
Krankenversicherung
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2008 - L 1 KR 211/06
Sozialversicherungspflicht für eine während des Zivildienstes ausgeübte ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 - L 9 KR 259/10
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2003 - L 16 KR 72/02
Krankenversicherung
- BSG, 23.06.1994 - 12 RK 7/94
RVO § 311 S. 1 Nr. 2; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 190 Abs. 9, § 192 Abs. 1 ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
28.09.2012
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
28.09.2012
Dactylo GmbH
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Sozialrecht