Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b) |
| Zweiter Titel - Satzung, Organe (§§ 194 - 197b) |
(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere
| 1. | die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, | |
| 1a. | den Vorstand zu überwachen, | |
| 1b. | alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind, | |
| 2. | den Haushaltsplan festzustellen, | |
| 3. | über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, | |
| 4. | die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, | |
| 5. | über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und | |
| 6. | über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen. |
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.
Rechtsprechung zu § 197 SGB V
32 Entscheidungen zu § 197 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- SG München, 02.03.2010 - S 19 KR 873/09
- LSG Sachsen, 25.01.2012 - L 1 KR 145/11
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - L 16 KR 9/11
Krankenversicherung
- LSG Sachsen, 07.11.2011 - L 1 KR 173/10
- LSG Bayern, 25.04.2002 - L 4 KR 138/00
- LG Itzehoe, 24.02.2011 - 6 O 209/09
Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandes einer ...
- OVG Brandenburg, 28.01.1999 - 6 A 193/98
- BSG, 26.02.1992 - 1 RR 8/91
Genehmigung von Satzungsvorschriften durch die Aufsichtsbehörde, durch die die ...
- SG Freiburg, 21.09.2010 - S 14 KR 3396/10
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
- LSG Baden-Württemberg, 15.06.2009 - L 1 A 4797/08
Krankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - Prämienzahlung bei ...
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