Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Dritter Abschnitt - Mitgliedschaft und Verfassung (§§ 186 - 197b) |
| Zweiter Titel - Satzung, Organe (§§ 194 - 197b) |
Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. § 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89, 90 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 197b SGB V
2 Entscheidungen zu § 197b SGB V in unserer Datenbank:
- FG Nürnberg, 17.02.2009 - 2 K 1138/08
Beurteilung der umsatzsteuerrechtlichen Selbständigkeit einer ...
Zum selben Verfahren:
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