Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4a) |
(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.
(1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die Krankenkasse erteilt für Leistungen nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung, wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen. Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der Leistung nach Satz 1 festgestellt.
(2) Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts Abweichendes vorsehen. Die Leistungen können auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets erbracht werden; § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches finden Anwendung. Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels Verträge mit den Leistungserbringern.
(3) Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu beachten. Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu tragen.
(4) Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
Rechtsprechung zu § 2 SGB V
1.588 Entscheidungen zu § 2 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2012 - L 4 KR 2272/10
Krankenversicherung - kein Vergütungsanspruch einer Universitätsklinik für eine ...
- BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95
Amtlich veröffentlichte Entscheidung
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung der Leistung der ...
- BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
- BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 5/08 R
Krankenversicherung - Krankenhausträger
- BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R
Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder ...
- BSG, 27.09.2005 - B 1 KR 6/04 R
Krankenversicherung - Leistungspflicht - Arzneimittel Verkehrsfähigkeit - ...
- BSG, 19.10.2004 - B 1 KR 27/02 R
Krankenversicherung - Krankenbehandlung - Verabreichung eines Fertigarzneimittels ...
- BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer ...
- SG Chemnitz, 15.05.1996 - S 1 KR 12/94
- BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 37/00 R
Krankenversicherung - Arzneimittel - Zulassung - Vorgreiflichkeit - ...
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Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 13 (Kostenerstattung)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung
- § 140b (Verträge zu integrierten Versorgungsformen)
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV)
- Zu § 33 des Gesetzes
- § 64 (Nachweis von Krankheitskosten)
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