Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
| Vierter Abschnitt - Meldungen (§§ 198 - 206) |
(1) Wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, hat mit dem Antrag eine Meldung für die zuständige Krankenkasse einzureichen. Der Rentenversicherungsträger hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Krankenkasse weiterzugeben.
(2) Wählen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine andere Krankenkasse, hat die gewählte Krankenkasse dies der bisherigen Krankenkasse und dem zuständigen Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen.
(3) Nehmen versicherungspflichtige Rentner oder Hinterbliebene eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf, für die eine andere als die bisherige Krankenkasse zuständig ist, hat die für das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis zuständige Krankenkasse dies der bisher zuständigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet.
(4) Der Rentenversicherungsträger hat der zuständigen Krankenkasse unverzüglich mitzuteilen
| 1. | Beginn und Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Monat, für den die Rente erstmalig laufend gezahlt wird, | |
| 1a. | die aktuelle Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Krankenkasse diese Bezugsdaten für die Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach § 242b anfordert, | |
| 2. | den Tag der Rücknahme des Rentenantrags, | |
| 3. | bei Ablehnung des Rentenantrags den Tag, an dem über den Rentenantrag verbindlich entschieden worden ist, | |
| 4. | Ende, Entzug, Wegfall und sonstige Nichtleistung der Rente sowie | |
| 5. | Beginn und Ende der Beitragszahlung aus der Rente. |
(5) Wird der Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, hat die Krankenkasse dies dem Rentenversicherungsträger unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherungspflicht aus einem anderen Grund als den in Absatz 4 Nr. 4 genannten Gründen endet.
(6) Die Meldungen sind auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit der Deutschen Rentenversicherung Bund das Nähere über das Verfahren im Benehmen mit dem Bundesversicherungsamt.
Rechtsprechung zu § 201 SGB V
19 Entscheidungen zu § 201 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2012 - L 19 AS 1450/10
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - L 22 R 343/11
Rücknahme Beitragszuschüsse Kranken- und Pflegeversicherung - Ermessensausübung - ...
- SG Koblenz, 22.06.2010 - S 16 KR 87/09
Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner; Berücksichtigung von ...
- LSG Saarland, 22.06.2011 - L 2 KR 80/10
- LSG Sachsen, 29.04.2009 - L 1 KR 43/08
- LSG Sachsen-Anhalt, 10.09.2008 - L 4 KR 1/05
- BGH, 14.05.1998 - I ZB 17/98
Rechtsweg für eine Klage gegen eine Ersatzkasse wegen Unterlassung von ...
- LSG Niedersachsen, 21.03.2001 - L 4 KR 31/00
- BGH, 12.12.1991 - III ZR 18/91
Drittbezogenheit von Amtspflichten des Bediensteten eines ...
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Querverweise
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Meldungen
- § 50 (Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung)