Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206)   
   Vierter Abschnitt - Meldungen (§§ 198 - 206)   
§ 203
Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld

Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Zahlung des Erziehungsgeldes oder Elterngeldes unverzüglich mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 203 SGB V

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Literatur im Internet zu § 203 SGB V

Querverweise

Auf § 203 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

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