Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d) |
Bei den Landesverbänden der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wird ein Vorstand gebildet. Er besteht aus höchstens drei Personen. § 35a Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 209a SGB V
2 Entscheidungen zu § 209a SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98 R
Sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung durch die Kassenärztliche ...
- BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 64/98
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