Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Dritter Abschnitt - Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 20 - 24i) |
(1) 1Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. 2Sie haben auf flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. 3In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt. 4Die Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung, Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. 5Für Kinder mit besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
(2) 1Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame Rahmenvereinbarungen. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle zu beschließen.
(3) Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz) | 22.12.2011 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) | 26.03.2007 |
rahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie § 20gModellvorhaben § 20hFörderung der Selbsthilfe § 20iLeistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 20jPräexpositions-
prophylaxe § 20kFörderung der digitalen Gesundheitskompetenz § 21Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) § 22Verhütung von Zahnerkrankungen (Individual-
prophylaxe) § 22aVerhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen § 23Medizinische Vorsorgeleistungen § 24Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter § 24aEmpfängnisverhütung § 24bSchwangerschafts-
abbruch und Sterilisation § 24cLeistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 24dÄrztliche Betreuung und Hebammenhilfe § 24eVersorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln § 24fEntbindung § 24gHäusliche Pflege § 24hHaushaltshilfe § 24iMutterschaftsgeld
Rechtsprechung zu § 21 SGB V
26 Entscheidungen zu § 21 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 09.03.2017 - L 7 AS 167/17
Mehrbedarfsleistungen im Zusammenhang mit einer cranio-mandibulären Dysfunktion ...
- FG Bremen, 11.02.2016 - 1 K 80/15
Berücksichtigung des Vorliegens steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2018 - L 3 KA 31/15
Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit ...
- SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08
Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK
- VK Bund, 10.08.2011 - VK 2-76/11
Besondere zahnärztliche Versorgung nach § 73c SGB V zur Erkennung und Vermeidung ...
- VK Bund, 10.08.2011 - VK 2-73/11
Besondere zahnärztliche Versorgung nach § 73c SGB V zur Prävention von ...
- LSG Sachsen-Anhalt, 24.02.2014 - L 4 AS 638/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - kein ...
- BSG, 22.06.2010 - B 1 A 1/09 R
Krankenversicherung - Ausgestaltung von Wahltarifen - keine Staffelung der ...
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011 - L 12 AS 751/10
- VGH Baden-Württemberg, 23.08.1994 - 9 S 2273/92
Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes - Leistungen der berufsständischen ...
Querverweise
Auf § 21 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- § 135d (Transparenz der Qualität der Krankenhausbehandlung)
- Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- § 140f (Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten)