Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d) |
Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen sollen sich über die von ihnen nach diesem Gesetz gemeinsam und einheitlich zu treffenden Entscheidungen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, erfolgt die Beschlussfassung durch je einen Vertreter der Kassenart, dessen Stimme mit der landesweiten Anzahl der Versicherten nach der Statistik KM6 seiner Kassenart zu gewichten ist. Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der Versichertenzahlen nach der Statistik KM6 jährlich zum 1. Januar anzupassen.
Rechtsprechung zu § 211a SGB V
3 Entscheidungen zu § 211a SGB V in unserer Datenbank:
- SG Stuttgart, 28.05.2009 - S 10 KR 7276/05
Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs
- LSG Bayern, 03.07.2009 - L 12 KA 33/09
- LSG Baden-Württemberg, 23.01.2009 - L 11 WB 5971/08
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Querverweise
Auf § 211a SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
- § 52 (Aufgaben auf Landesebene)
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