Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d)   
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§ 214
Aufgaben

1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378), in Kraft getreten am 01.01.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz)26.03.2007BGBl. I S. 378
08.11.2006
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung31.10.2006BGBl. I S. 2407
§ 207Bildung und Vereinigung von Landesverbänden § 208Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 209Verwaltungsrat der Landesverbände § 209aVorstand bei den Landesverbänden § 210Satzung der Landesverbände § 211Aufgaben der Landesverbände § 211aEntscheidungen auf Landesebene § 212Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
§ 213Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse § 214Aufgaben § 215(weggefallen) § 216(weggefallen) § 217(weggefallen) § 217aErrichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217bOrgane § 217cWahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitglieder-
versammlung
§ 217dAufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken § 217eSatzung § 217fAufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen § 217gAufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217hEntsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen § 217iVerhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten § 217jBerichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit § 218Regionale Kassenverbände § 219Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeits-
gemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 219aDeutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219bDatenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland § 219c(weggefallen) § 219dNationale Kontaktstellen
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