Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Siebtes Kapitel - Verbände der Krankenkassen (§§ 207 - 219d) |
(1) Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einem Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamts haben.
(2) Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.
Rechtsprechung zu § 218 SGB V
2 Entscheidungen zu § 218 SGB V in unserer Datenbank:
- BSG, 19.03.2002 - B 1 KR 34/00 R
Betriebskrankenkassen - länderübergreifender Landesverband - Kündigung - Austritt ...
- BSG, 05.08.1992 - 14a/6 RKa 17/90
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