Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Drittes Kapitel - Leistungen der Krankenversicherung (§§ 11 - 68c) |
Dritter Abschnitt - Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§§ 20 - 24i) |
(1) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, können sich zur Verhütung von Zahnerkrankungen einmal in jedem Kalenderhalbjahr zahnärztlich untersuchen lassen.
(2) Die Untersuchungen sollen sich auf den Befund des Zahnfleisches, die Aufklärung über Krankheitsursachen und ihre Vermeidung, das Erstellen von diagnostischen Vergleichen zur Mundhygiene, zum Zustand des Zahnfleisches und zur Anfälligkeit gegenüber Karieserkrankungen, auf die Motivation und Einweisung bei der Mundpflege sowie auf Maßnahmen zur Schmelzhärtung der Zähne erstrecken.
(3) Versicherte, die das sechste, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf Fissurenversiegelung der Molaren.
(5) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere über Art, Umfang und Nachweis der individualprophylaktischen Leistungen in Richtlinien nach § 92.
rahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie § 20gModellvorhaben § 20hFörderung der Selbsthilfe § 20iLeistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungs-
ermächtigung § 20jPräexpositions-
prophylaxe § 20kFörderung der digitalen Gesundheitskompetenz § 21Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) § 22Verhütung von Zahnerkrankungen (Individual-
prophylaxe) § 22aVerhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen § 23Medizinische Vorsorgeleistungen § 24Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter § 24aEmpfängnisverhütung § 24bSchwangerschafts-
abbruch und Sterilisation § 24cLeistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft § 24dÄrztliche Betreuung und Hebammenhilfe § 24eVersorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln § 24fEntbindung § 24gHäusliche Pflege § 24hHaushaltshilfe § 24iMutterschaftsgeld
Rechtsprechung zu § 22 SGB V
47 Entscheidungen zu § 22 SGB V in unserer Datenbank:
- FG Münster, 09.02.2022 - 11 K 820/19
Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Beiträgen an einen ...
- FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei einer privat ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 42/18
- FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15
Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben
- SG Marburg, 28.06.2023 - S 12 KA 9/22
Vertragszahnarztrecht
- BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 8.14
Wirksame Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf bestimmte Medizinprodukte
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 88/17
- LSG Niedersachsen-Bremen, 30.09.2020 - L 3 KA 30/18
- BSG, 28.04.2004 - B 6 KA 19/03 R
Vertrags (zahn) arzt - keine notwendige Beiladung bei Richtigstellungsbegehren ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 22 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Leistungen der Krankenversicherung
- Übersicht über die Leistungen
- § 11 (Leistungsarten)
- Zahnersatz
- § 55 (Leistungsanspruch)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Verträge auf Bundes- und Landesebene
- § 85 (Gesamtvergütung)
- Finanzierung
- Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- § 270 (Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben)