Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a)   
   Erster Titel - Aufbringung der Mittel (§§ 220 - 225)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 223
Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze

(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(2) 1Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. 2Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen.

(3) 1Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). 2Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

Rechtsprechung zu § 223 SGB V

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Querverweise

Auf § 223 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Leistungen der Krankenversicherung
        Leistungen bei Krankheit
          Krankengeld
            § 45 (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes)
     
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
            § 232a (Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld)
            § 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
        Beitragszuschüsse
          § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
Was ist das?

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