Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
| Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256) |
| Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240) |
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
| 1. | das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, | |
| 2. | der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, | |
| 3. | der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), | |
| 4. | das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. |
Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches entsprechend.
Rechtsprechung zu § 226 SGB V
- 87 Entscheidungen zu § 226 SGB V im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 226 SGB V
Querverweise
- SGB V
- Leistungen der Krankenversicherung
- Leistungen bei Krankheit
- Krankengeld
- § 47 (Höhe und Berechnung des Krankengeldes)
- Finanzierung
- Beiträge
- Aufbringung der Mittel
- § 225 (Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller)
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 232 (Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter)
§ 232a (Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld)
§ 233 (Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute)
§ 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
§ 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen)
§ 236 (Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten)
§ 237 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner)
- Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 242b (Sozialausgleich)
- Beitragszuschüsse
- § 257 (Beitragszuschüsse für Beschäftigte)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)
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