Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
| Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256) |
| Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240) |
(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
| 1. | Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben | ||
| a) | lediglich übergangsweise gewährte Bezüge, | ||
| b) | unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung, | ||
| c) | bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und | ||
| d) | bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung, | ||
| 2. | Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister, | ||
| 3. | Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, | ||
| 4. | Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe, | ||
| 5. | Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. | ||
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.
(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 229 SGB V
280 Entscheidungen zu § 229 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 06.02.1992 - 12 RK 37/91
Beitragspflicht einer Rente aus einer Einrichtung der betrieblichen ...
- BVerfG, 07.04.2008 - 1 BvR 1924/07
Kapitalzahlung aus einer Direktlebensversicherung unterliegt Beitragspflicht zur ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als ...
- BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 26/05 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als ...
- LSG Bayern, 08.09.2005 - L 4 KR 27/05
- LSG Bayern, 01.03.2006 - L 4 P 47/05
- SG Bayreuth, 25.01.2005 - S 9 KR 330/04
- BSG, 25.04.2007 - B 12 KR 25/05 R
- BSG, 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von als Einmalzahlung geleisteten ...
- BSG, 30.03.1995 - 12 RK 9/93
Beitragspflicht einer Zusatzrente der Deutschen Caritas
- BSG, 13.09.2006 - B 12 KR 5/06 R
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Querverweise
- SGB V
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 232 (Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter)
§ 233 (Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute)
§ 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
§ 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen)
§ 236 (Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten)
§ 237 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner)
§ 240 (Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder)
- Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- § 248 (Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)
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