Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a)   
   Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 230
Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter

1Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. 2Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Rechtsprechung zu § 230 SGB V

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Querverweise

Auf § 230 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

    Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) 
      Finanzierung
        Beiträge
          Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
            § 232 (Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter)
            § 232b (Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld)
            § 233 (Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute)
            § 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
            § 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen)
            § 236 (Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten)
Was ist das?

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