Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
| Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
| Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256) |
| Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240) |
(1) Beiträge aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden dem Mitglied durch die Krankenkasse auf Antrag erstattet, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt einschließlich des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 überschritten haben.
(2) Die zuständige Krankenkasse erstattet dem Mitglied auf Antrag die von ihm selbst getragenen Anteile an den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Beträge entfallen, um die die Rente zusammen mit den übrigen der Beitragsbemessung zugrunde gelegten Einnahmen des Mitglieds die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hat. Die Satzung der Krankenkasse kann Näheres über die Durchführung der Erstattung bestimmen. Wenn dem Mitglied auf Antrag von ihm getragene Beitragsanteile nach Satz 1 erstattet werden, werden dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die von diesem insoweit getragenen Beitragsanteile erstattet.
Rechtsprechung zu § 231 SGB V
15 Entscheidungen zu § 231 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BSG, 17.03.2010 - B 12 KR 5/09 R
Krankenversicherung - Beitragsberechnung von kapitalisierter Leistung aus der ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2004 - L 4 RA 63/03
Keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei Beschäftigung mehrerer ...
- BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 19/10 R
Krankenversicherung - Beitragspflicht von Leistungen der betrieblichen ...
- BSG, 28.09.2011 - B 12 KR 23/09 R
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung bei Bezug von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2009 - L 5 KR 49/08
Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen ...
- LSG Schleswig-Holstein, 09.09.2009 - L 5 KR 49/08
- BSG, 25.05.2011 - B 12 P 1/09 R
Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von "Altersrenten" einer ...
- LSG Bayern, 12.10.2009 - L 13 R 452/09
Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen nach § 210 SGB 6 - kein ...
- BSG, 25.04.1991 - 12 RK 6/90
Beitragsbemessung für freiwillig krankenversicherte, noch erwerbstätige Rentner
- BSG, 19.12.1995 - 12 RK 74/94
Höhe des Studentenbeitrags bei krankenversicherungspflichtigen Studenten mit ...
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Querverweise
- SGB V
- Finanzierung
- Beiträge
- Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- § 232 (Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter)
§ 233 (Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute)
§ 234 (Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten)
§ 235 (Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Behinderten in Einrichtungen)
§ 236 (Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten)
§ 237 (Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)