Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256)   
   Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240)   
§ 232
Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.

(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.

(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

Rechtsprechung zu § 232 SGB V

17 Entscheidungen zu § 232 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 232 SGB V

Querverweise

Auf § 232 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

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