Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240) |
(1) 1Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. 2Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.
(2) 1Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. 2Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.
(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.
pflichtig Beschäftigter § 227Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter § 228Rente als beitragspflichtige Einnahmen § 229Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen § 230Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtig Beschäftigter § 231Erstattung von Beiträgen § 232Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter § 232aBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld § 232bBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflege-
unterstützungsgeld § 233Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute § 234Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten § 235Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen § 236Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten § 237Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238aRangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner § 239Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern § 240Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
Rechtsprechung zu § 232 SGB V
57 Entscheidungen zu § 232 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 26.01.2016 - L 5 KR 43/14
Unständige Beschäftigung eines Schauspielers
Zum selben Verfahren:
- BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
Beitragsbemessung für einen Schauspieler auf der Grundlage eines ...
- BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 17/16 R
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 - L 7 SO 3983/20
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Erstattung der Beiträge für ...
- LSG Thüringen, 28.03.2018 - L 12 R 1537/16
Sozialversicherungspflicht - Kameramann - Statusfeststellungsverfahren - ...
- BSG, 31.03.2017 - B 12 KR 16/14 R
Rentenversicherung - Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher - ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - L 9 KR 494/12
Versicherungspflicht - Synchronsprecher - unständige Beschäftigung
- BSG, 27.04.2016 - B 12 KR 16/14 R
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 - L 9 KR 132/16
Versicherungspflicht; Krankenpflegerin; geringfügige Beschäftigung; unständige ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 - L 9 KR 302/16
Versicherungspflicht; Krankenpflegerin; geringfügige Beschäftigung; unständige ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 232 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Finanzierung
- Beiträge
- § 57 (Beitragspflichtige Einnahmen)