Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274) |
Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256a) |
Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240) |
(1) Bei Personen, die Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches beziehen, gelten 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts als beitragspflichtige Einnahmen.
(2) 1Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 erhalten bleibt, gelten § 226 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 entsprechend. 2Die Einnahmen nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 unterliegen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. 3Für freiwillige Mitglieder gilt Satz 2 entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 |
pflichtig Beschäftigter § 227Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter § 228Rente als beitragspflichtige Einnahmen § 229Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen § 230Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtig Beschäftigter § 231Erstattung von Beiträgen § 232Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter § 232aBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld § 232bBeitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflege-
unterstützungsgeld § 233Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute § 234Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten § 235Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen § 236Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten § 237Beitragspflichtige Einnahmen versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238Rangfolge der Einnahmearten versicherungs-
pflichtiger Rentner § 238aRangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner § 239Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern § 240Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder