Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Achtes Kapitel - Finanzierung (§§ 220 - 274)   
   Erster Abschnitt - Beiträge (§§ 220 - 256)   
   Zweiter Titel - Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder (§§ 226 - 240)   

§ 239
Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern

Bei Rentenantragstellern wird die Beitragsbemessung für die Zeit der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 240 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 239 SGB V

23 Entscheidungen zu § 239 SGB V in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 239 SGB V

Querverweise

Auf § 239 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
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